Infos für Gastpiloten


Platz- und Flugordnung

1. Benutzung des Flugplatzgeländes
1.1 Der Aufenthalt auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.Schadensansprüche gegenüber dem Platzhalter und der Gemeinde Nordheim können nicht geltend gemacht werden.
1.2 Demgegenüber ist der Platzbenutzer für alle Schäden, die er durch seinen Aufenthalt oder durch die Benutzung von Fahrzeugen, Flugmodellen, und Geräten jedweder Art verursacht, in vollem Umfang haftpflichtig.
1.3 Die Benutzung aller Platzeinrichtungen ausschließlich des umbauten Teils der Hütte ist unter den oben genannten und den nachfolgenden Bedingungen der Allgemeinheit gestattet.
1.4 Mutwillige Zerstörung der Platzanlagen wird zur Anzeige gebracht.
1.5 Bei Flugbetrieb dürfen sich Zuschauer nicht auf dem Flugfeld aufhalten.
1.6 Zuschauer haben von Flugmodellen mit laufendem Motor bzw. laufender Turbine einen Mindestabstand von drei Metern einzuhalten.
1.7 Eltern haben in ihrem eigenen Interesse ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass die Bestimmungen 1.5 und 1.6 der Platzordnung nicht verletzt werden.
1.8 Alle Platzbenutzer sind gehalten, jede Verunreinigung des Geländes peinlichst zu vermeiden.
1.9 Bei Schäden, die an der angrenzenden Flur verursacht werden, greifen wir bei der Wiedergutmachung auf die Verursacher zurück.
1.10 Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden.
1.11 Die Platzanlage darf nur auf den dafür vorgesehenen festen Wegen befahren werden.
1.12 Jeder Platzbenutzer hat sich an die Anordnungen des jeweiligen Flugleiters und Platzordners zu halten. Bei groben Verstößen gegen die Platzordnung können die beauftragten Ordner des MSC-Nordheim im Auftrag der Gemeinde Nordheim einen Platzverweis aussprechen. Platzbenutzer sind alle sich auf dem Flugplatzgelände befindlichen Personen.

2. Flugberechtigung
2.1 Flugberechtigt sind nur Mitglieder des MSC-Nordheim e.V., Gastpiloten müssen eine Mitgliedschaft erwerben, die auf die Dauer ihres Flugaufenthalts begrenzt ist.
2.2 Ein Modellflugzeug darf auf dem Gelände nur betrieben werden, wenn vom Piloten eine nach §102 Absatz 2 der LuftVZO ausreichende Versicherung nachgewiesen wurde.
2.3 Zur Fernsteuerung von Modellen dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die Bestimmungen der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung für den Modellfunk sind zu beachten (siehe V/6 des Erlaubnisbescheides).
2.4 Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteueranlagen ist während des Betriebs durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen.
2.5 Ein Pilot darf sein Modell nur dann in Betrieb nehmen, wenn er vorher durch Unterschrift im Anhang des Flugleiterbuches beurkundet hat, dass er den Erlaubnisbescheid und die Flugordnung zur Kenntnis genommen hat. Seine Unterschrift
bedeutet auch, dass er die darin enthaltenen Bestimmungen und Auflagen anerkennt.
Gastpiloten leisten diese Unterschrift auf ihrem Flugberechtigungsschein.
2.6 Das Gesamtgewicht der Modelle muss unter 25 kg liegen.
2.7 Flugmodelle mit Kolbenmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entspricht, ausgestattet sein.
2.8 Startberechtigt sind nur Modelle mit Kolbenmotor, die einen maximalen Schallpegel von 82dB(A)/25m nicht überschreiten. Für Modelle mit Turbinenantrieb beträgt der maximale Schallpegel 90dB(A)/25m. Für jedes Flugmodell mit Kolbenmotor bzw. Turbinenantrieb ist ein Messprotokoll („Lärmpass“) zu erstellen. Die Messprotokolle
werden in der Flugplatzhütte archiviert. Bei für die Geräuschemissionen relevanten Veränderungen am Modell (z.B. Verwendung einer anderen Luftschraube) ist eine neue Messung durchzuführen. Es dürfen gleichzeitig maximal 5 Modelle mit Kolbenmotor bei einem maximalen Schallpegel von 82dB(A)/25m betrieben werden, oder gleichzeitig maximal 6 Modelle bei einem maximalen Schallpegel von 81dB(A)/25m. Es dürfen gleichzeitig maximal 2 Modelle mit Turbinenantrieb bei einem maximalen Schallpegel von 90 dB(A)/25m betrieben werden.
2.9 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
2.10 Sind mehr als zwei Personen zielgerichtet am Modellfluggelände anwesend, ist ein Flugleiter zu bestimmen. Dies gilt nicht für den Betrieb von Flugmodellen bis 5 kg Startmasse ohne Verbrennungsmotor, sofern sich keine  Menschenansammlungen auf dem Gelände befinden. Der Flugleiter hat die Aufgaben zu übernehmen, die unter V/8 des Erlaubnisbescheids beschrieben sind.
2.11 Die Eintragungen in das Flugleiterbuch sind von den Piloten gemäß V/8 des Erlaubnisbescheids selbst vorzunehmen. Gastmitglieder deponieren ihre sorgfältig geführten Unterlagen nach V/8 des Erlaubnisbescheides in dem hierfür vorgesehenen Briefkasten, falls kein Flugleiter anwesend sein sollte.
2.12 Ist kein Flugleiter bestimmt worden, dann müssen die am Flugbetrieb teilnehmenden Personen über einen sogenannten Kenntnisnachweis verfügen, sofern die eingesetzten Flugmodelle eine Startmasse von 2 kg überschreiten bzw. in einer Flughöhe von mehr als 100 m geflogen werden.

3. Flugsicherheitsregeln
3.1 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs, nicht gefährdet oder gestört werden. Die Verantwortlichkeit des
einzelnen Piloten wird durch die Tätigkeit des Flugleiters zu keinem Zeitpunkt abgelöst.
3.2 Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Motorflugzeugen, Segelflugzeugen, Hubschraubern usw.) auszuweichen.
3.3 Die Flugraumgrenzen dürfen nicht überflogen werden. Der Flugraum ist im Lageplan, der dem Erlaubnisbescheid und der Flugordnung angehängt ist, ausgewiesen.
Insbesondere ist zur Staatsstraße im Westen stets ein seitlicher Mindestabstand von 70 Metern einzuhalten.
3.4 Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerfähigkeit usw.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern, die an das Aufstiegsgelände angrenzen, Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
3.5 Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 Meter über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Straßen- und Wegeabschnitt auf mindestens 25 Meter Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) befinden.
Vorschrift 3.3 bleibt unberührt.
3.6 Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
3.7 Jeder Flugteilnehmer hat sich vor Einschalten des Senders davon zu überzeugen, dass seine Frequenz nicht belegt ist. Hierzu hat er die Frequenztafel entsprechend zu benutzen.
3.8 Während des Fliegens dürfen die Piloten nicht mehr als 10 Meter auseinander stehen. Sie haben ihre Position so zu wählen, dass sie sich in Rufweite der Flugleitung befinden. Sie haben unmittelbar vor dem Schutznetz zu stehen, sodass sie den gesamten Flugraum vor sich haben. Bei Beachtung dieser Vorschrift darf also ein Flugmodell nie zwischen dem Piloten und dem Schutznetz hindurch fliegen.
3.9 Beim Start darf der Pilot das Flugfeld betreten, wenn er den anderen Piloten, die gerade Modelle im Flugbetrieb haben, und dem Flugleiter deutlich seine Absicht mitgeteilt hat.
Nach dem Startvorgang hat sich der Pilot wieder an den unter 3.8 beschriebenen Standplatz zurück zu begeben. Soll ein gelandetes Modell vom Flugfeld geholt werden, so ist sinngemäß wie oben zu verfahren.
3.10 Jeder Start und jede Landung ist rechtzeitig durch Zuruf den anderen Piloten, die ein Flugmodell im Betrieb haben, und dem Flugleiter anzukündigen. Der Flugleiter kann die Erlaubnis zum Start und zur Landung auf dem Flugfeld verweigern, wenn er dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält.
3.11 Vor jedem Start ist die Fernsteueranlage und das Modell einer Funktionsprüfung zu unterziehen. War die  Fernsteueranlage zwischenzeitlich ausgeschaltet, so muss die Funktionsprüfung wiederholt werden.
3.12 Das Anlassen von Flugmodellmotoren und Turbinen ist nur innerhalb des Vorbereitungsraums (Zone zwischen Holzabsperrung und Schutznetz) oder auf dem Flugfeld, sofern der Flugbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird, zulässig. Beim Anlassen von Turbinen ist darauf zu achten, dass der Triebwerkseinlauf gegen den Wind gerichtet ist und sich keine losen Gegenstände in dessen unmittelbarer Nähe befinden.
3.13 Das ferngesteuerte Herumrollen von Flugmodellen mit laufendem Motor innerhalb des Vorbereitungsraums ist zu unterlassen.
3.14 Sollten Störungen an einem in der Luft befindlichen Modell auftreten, oder das Modell außer Kontrolle geraten, so hat der Pilot durch lauten Zuruf zu warnen.
3.15 Bei Anzeichen von Funkstörungen durch Fremdimpulse ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen. Dem Luftamt  Nordbayern ist jeweils schriftlich mitzuteilen, wenn solche Störungen aufgetreten sind und wie sie sich ausgewirkt haben.
3.16 Bei Unfällen und Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufstiegserlaubnis ist unbeschadet der Anzeigepflicht nach §5 Luftverkehrs-Ordnung unverzüglich und unmittelbar die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern, Flughafenstraße 118, 90411 Nürnberg (Tel.: 0911/52700-34) zu benachrichtigen.
3.17 Vor Inbetriebsetzung einer Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2-Löscher) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist ein weiterer konventioneller Feuerlöscher am Fluggelände bereit zu halten.
3.18 Beim Startvorgang von Turbinen mit Flüssiggas gilt im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.
3.19 Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung der maximalen Drehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
3.20 Alle Mitglieder des MSC-Nordheim e.V. sind aufgefordert, jeden Gastpiloten, der sich mit seinem Flugmodell auf dem Gelände aufhält, in freundlicher Form zu überprüfen, ob er nach 2.1-2.12 der Flugordnung flugberechtigt ist. Sollte er nicht bereit sein, die Flugordnung anzuerkennen, so ist sofort Startverbot auszusprechen.

4. Flugleiter
4.1 Der Flugleiter soll ein aktives Vereinsmitglied des MSC-Nordheim e.V. sein. Der Flugleiter muss volljährig sein. Bei seinem Weggang bestimmt der Flugleiter einen Vertreter. Ebenso verfährt er, wenn er selbst ein Flugmodell starten will. Der Flugleiter
ist gleichzeitig Platzordner. Nr. 2.10 der Flugordnung regelt, wann ein Flugleiter einzusetzen ist.
4.2 Die Übergabe der Flugleitergeschäfte ist im Flugleiterbuch mit Uhrzeit und Namen festzuhalten.
4.3 Der Flugleiter kann einzelne Aufgaben während seiner Tätigkeit an andere Vereinsmitglieder delegieren. Jedes aktive Mitglied ist gehalten den Flugleiter zu unterstützen.
4.4 Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Hierbei richtet er sich insbesondere nach Punkt 2 und 3 der Flugordnung und gewährleistet, dass die im Erlaubnisbescheid enthaltenen Auflagen erfüllt werden. Er achtet darauf, dass die maximale Anzahl von Modellen, die gleichzeitig betrieben werden dürfen (6 bei Modellen mit Kolbenmotor, 2 bei Modellen mit Turbinentriebwerk), nicht überschritten wird.
4.5 Der Flugleiter ist berechtigt ein Startverbot auszusprechen. Er kann ferner einen Piloten sofort zur Landung auffordern, oder eine Landung auf dem Platz verweigern, wenn ihm dies aus Gründen der Flugsicherheit und im Interesse eines geordneten Flugbetriebs notwendig erscheint.
4.6 Der Flugleiter führt das Flugbuch nach V/8 des Erlaubnisbescheids.
4.7 Die Flugberechtigung kann für die Dauer eines Tages vom Flugleiter entzogen werden, wenn ein Modellflieger nach wiederholter Aufforderung seinen Anordnungen nicht Folge leistet. In schwerwiegenden Fällen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit über ein länger dauerndes Flug- und Platzverbot. Hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Platz- und Flugordnung ist Vereins schädigendes Handeln und Verstoß gegen die Kameradschaft und kann laut Satzung daher mit einem Vereinsausschluss geahndet werden.
4.8 Der Flugleiter trifft seinen Entscheidungen ohne Ansehen und Person.
4.9 Der Flugleiter regelt, wenn erforderlich, auch die Reihenfolge der Starts und Landungen. Dabei achtet er darauf, dass jeder anwesende Pilot etwa gleiche Flugzeiten erhält. Auf Anfänger und Jugendliche nimmt er entsprechend Rücksicht.

5. Flugdauer und Flugzeiten
5.1 Folgende Flugzeitbeschränkungen sind unbedingt einzuhalten:
Täglich vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung, jedoch bei Flugmodellen mit Kolbenmotor oder Turbinenantrieb nur während der folgenden Zeiten:
Werktage: 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Sonn- und Feiertage: 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr
5.2 Die Vorstandschaft kann bei besonderen Anlässen eine weitergehende Beschränkung der Flugzeiten erlassen.

6. Angabe wichtiger Telefonnummern
Polizeiinspektion Mellrichstadt: 09776/8060
Ärztlicher Notdienst: 116 117
Notruf bei akuten Notfällen: 112
Nächster erreichbarer Arzt: Dr. Weber 09779/1616
Zur besonderen Beachtung: Alle Auflagen des Erlaubnisbescheids sind gleichzeitig Bestandteil der Flugordnung. Sie gelten im Wortlaut, auch wenn sie in der Flugordnung nicht aufgeführt sind.
Nordheim, den 08.09.2019
Im Auftrag der Vorstandschaft
Jürgen Bieber
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